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   RG, 20.11.1924 - II 825/24   

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https://dejure.org/1924,450
RG, 20.11.1924 - II 825/24 (https://dejure.org/1924,450)
RG, Entscheidung vom 20.11.1924 - II 825/24 (https://dejure.org/1924,450)
RG, Entscheidung vom 20. November 1924 - II 825/24 (https://dejure.org/1924,450)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann nach § 158 StGB. die falsche Aussage durch bloßes Stillschweigen, insbesondere durch Schweigen auf den Vorhalt ihrer Unrichtigkeit, widerrufen werden? 2. Wie ist nach § 157 StGB. bei der Ermäßigung der an sich verwirkten Strafe zu verfahren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 380
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82

    Bewertung von zwei getätigten falscher Aussagen in einem Strafverfahren -

    Das wäre jedenfalls dann der Fall, wenn mit der Aussageverweigerung zum Ausdruck gekommen wäre, daß er die bisherigen Angaben zu bestimmten Fragen nicht aufrechterhalten wollte (vgl. auch RGSt 58, 380).
  • BGH, 14.05.1963 - 1 StR 148/63

    Auskunftsverweigerung als "Berichtigung" einer falschen früheren Aussage -

    Während der Täter den früher ausreichenden Widerruf unter besonderen Umständen auch durch stillschweigendes Zugeben der Unrichtigkeit seiner Aussage erklären konnte (RGSt 58, 380, 381 f), wird das zu der jetzt erforderlichen Berichtigung der falschen Angaben in aller Regel nicht genügen.
  • BGH, 26.10.1956 - 1 StR 278/56

    Rechtsmittel

    Eine Berichtigung kann unter besonderen Umständen auch durch Schweigen erfolgen (RGSt 58, 380).
  • BGH, 26.04.1960 - 1 StR 93/60

    Rechtsmittel

    Eine solche Beziehung wäre schon dann hergestellt, wenn die falschen eidlichen Angaben auf richterlichen Vorhalt als unrichtig zugestanden würden (vgl. RGSt 58, 380; 64, 215, 216; RG JW 1937, 1329 Nr. 24).
  • BGH, 21.05.1951 - 3 StR 219/51

    Rechtsmittel

    Indessen ist eine bestimmte Form für die Berichtigung nicht vorgeschrieben; sie braucht nicht immer ausdrücklich abgegeben zu werden (vgl RGSt 58, 380; 64, 215; Schoenke a.a.O. Anm II zu § 158).
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